Satzung

Satzung


Name und Sitz


      1.1   Der von Angehörigen des Bundesministeriums für Wirtschaft gegründete Verein führt den Namen

               "Sportgemeinschaft im Bundesministerium für Wirtschaft, Bonn e.V. (SG BMWi Bonn)".


      1.2   Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Nr. 2506 eingetragen.


Vereinszweck


      2.1   Die Sportgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

               "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


      2.2   Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports in seiner Vielgestalt als Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit und zur

               Gesunderhaltung der Mitglieder.


      2.3   Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.


      2.4   Die Sportgemeinschaft ist parteipolitisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher

               Toleranz.


      2.5   Die Sportgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


      2.6   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

               Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


      2.7   Die Mitglieder haben nicht teil am Vermögen er Sportgemeinschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem

               Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


Mitgliedschaft


      3.1   Mitglied der Sportgemeinschaft können werden:


               3.1.1 Amtsangehörige des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Bonn,

               3.1.2 Familienangehörige des zu 3.1.1 bezeichneten Personenkreises und

               3.1.3 Sonstige Personen, gegen deren Aufnahme keine Bedenken  bestehen.


      3.2   Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme erworben. Sie setzt einen schriftlichen Antrag, über den der Vorstand

               entscheidet, die Anerkennung der Satzung und die Zahlungsverpflichtung eines Vereinsbeitrages voraus.


               Der Vereinsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


      3.3   Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss.


               Der Austritt ist zum Ende eines jeden Monats mit monatlicher Kündigungsfrist zulässig. Er ist schriftlich dem

               Vorstand mitzuteilen.


               Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhaltenn oder ausdrücklich zu erkennen gibt, dass

               es Satzung und Aufgabenstellung der Sportgemeinschaft nicht achtet oder bei vereinsschädigendem Verhalten.

               Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von

               4 Wochen nach Zugang der Ausschlussentscheidung Einspruch beim Ältestenrat eingelegt werden, der dann

               endgültig  entscheidet.


      3.4   Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zum Ehrenmitglied ernannt

               werden. Über die Ernennung beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.



  4. Mittelbeschaffung


      4.1   Die für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Geldmittel werden beschafft durch


               4.1.1 Mitgliedsbeiträge,

               4.1.2 Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln,

               4.1.3 Spenden.


  5. Mittelverwendungen und Leistungen


      Die der Sportgemeinschaft zufließenden Mittel werden ausschließlich und unmittelbar für satzungsmäßige Zwecke 

      verwendet.


  6. Organe


      Organe des Vereins sind


       -     die Mitgliederversammlung,

       -     der Vorstand,

       -     der Ältestenrat.


  7. Mitgliederversammlung


      7.1   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Sportgemeinschaft. Sie beschließt insbesondere die Satzung,

              die Leitlinien für die sportliche Betätigung, nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassen- und Rechnungsprüfer

              entgegen, erteilt Entlastungen, setzt den Mitgliedsbeitrag und die Höhe der Aufwandsentschädigung für die

              Mitglieder des Vorstandes fest und führt die Wahlen durch. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder der

              Sportgemeinschaft.


     7.2   Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, möglichst im 1. Vierteljahr des Kalenderjahres, statt.


     7.3   Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung oder durch

             Aushang mindestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin von dem geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.


    7.4    Die Tagesordnung muss enthalten:


              -     Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

              -     Entlastung des Vorstandes,

              -     Neuwahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer (soweit gemäß 8.4 erforderlich),

              -     Anträge.


    7.5   Jedes volljährige Mitglied der Sportgemeinschaft ist berechtigt, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen.


    7.6   Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung

             einberufen.


    7.7   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn mindestens

            10 % der stimmberechtigen Mitglieder es mit schriftlicher Begründung beantragen.


    7.8   Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

             Sie ist wie unter Ziffer 7.3 unter Bekanntgabe der Begründung einzuberufen.


    7.9   Die Mitgliederversamnlung wird vom Vorsitzenden der Sportgemeinschaft oder seinem Vertreter geleitet.


    7.10 Über den Ablauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem

             Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten.


    7.11 Niederschriften über die Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.


  8. Vorstand


      8.1   Der Vorstand erfüllt die Aufgaben der Sportgemeinschaft im Rahmen und im Sinne der Satzung und Beschlüsse der

               Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.


      8.2   Der Vorstand besteht aus:


               dem/der Vorsitzenden,

               dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

               dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,

               dem Schriftführer/der Schriftführerin,

               dem Jugendwart/der Jugendwartin,

               dem Sportwart/der Sportwartin und,

               den Fachwarten/Fachwartinnen der einzelnen Sparten.


      8.3   Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder bei dessen/ihrer Verhinderung

               von seinem Vertreter/ihrer Vertreterin einberufen und geleitet.


      8.4   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt; sie führen die Geschäfte nach

               Ablauf der Wahlzeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes.


      8.5   Die laufenden Aufgaben der Sportgemeinschaft werden vom geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen.


      8.6   Der geschäftsführende Vorstand  besteht aus:


               dem/der Vorsitzenden,

               dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

               dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,

               dem Schriftführer/der Schriftführerin,

               dem Sportwart/der Sportwartin.


      8.7   Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die Ergebnisse sind dem Vorstand vorzulegen.


      8.8   Die Sportgemeinschaft wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zusammen mit dem Schatzmeister im

               Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.


      8.9   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


      8.10 Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine Aufwandsentschädigung.


  9. Ältestenrat


      9.1   Der Ältestenrat berät den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die Schlichtung und Streitigkeiten innerhalb der

              Sportgemeinschaft.


      9.2   Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, die von der Mitgliederversammlung gewählt

              werden.


10. Beschlüsse und Wahlen


       10.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Organe werden mit

                 einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt wird. Stimmenthaltungen

                 und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.


       10.2 Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.


       10.3 Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher erklärt haben, das Amt anzunehmen.


       10.4 Wählbar ist jedes volljährige Mitglied der Sportgemeinschaft.


11. Rechnungs- und Kassenprüfung


       11.1 Die Kassengeschäfte der Sportgemeinschaft werden jährlich geprüft.


       11.2 Die Prüfung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfer vorgenommen.


12. Auflösung


      12.1 Die Sportgemeinschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, zu der spätestens 4 Wochen vorher

               einzuladen ist, aufgelöst, aufgehoben oder mit einem anderen Verein fusioniert werden.


     12.2 Die Einladung muss den Antrag zur Auflösung, Aufhebung oder Fusion der Sportgemeinschaft mit Begründung

              enthalten.


     12.3 Der Beschluss über die Auflösung, Aufhebung oder Fusion der Sportgemeinschaft ist mit einer Vierfünftelmehrheit

              der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.


     12.4 Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes

              vorhandene Vermögen soll ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken an die Stadt Bonn fließen,

              die den Betrag für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Jugendsports zu verwenden hat. Beschlüsse über die

              künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


13. Geschäftsjahr


       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


14. Inkrafttreten


       14.1 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03. Februar 2010 beschlossen.


       14.2 Die Satzung vom 09. Januar 2003 wird hiermit aufgehoben.



                                                                                                      gez.

                                                                                                      Der Vorstand